8. Wahlperiode 2014-2019
Berichte – als Berichterstatter
Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie und -verordnung (CRD IV / CRR):
BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen
(28.08.2018, ECON, A8-0243/2018)
BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(28.08.2018, ECON, A8-0242/2018 & 14.07.2017, ECON, A8-0255/2017)
Generell: Umsetzung der internationalen Finanz- und Bankenregelungen des Baseler Ausschusses (Basel III) in EU-Recht, basierend auf Kommissionsvorschlag u.a. Einführung einer verbindlichen Verschuldungsquote (Leverage Ratio) von 3%, Einführung der strukturellen Liquiditätsquote (NSFR), Einführung einer Mindestanforderung von haftbaren Verbindlichkeiten (TLAC) für global systemrelevante Banken (G-SIB) und Beschluss einer Einführungsphase des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 9 zur Bewertung von Finanzinstrumenten in EU-Recht
Zentrale Erfolge:
Proportionalität / Verhältnismäßigkeit, nachhaltige Finanzwirtschaft und Bekämpfung von Geldwäsche
Schaffung einer einheitlichen Definition von kleinen nicht-komplexen Instituten (Bilanzsumme unter 5 Mrd. EUR plus qualitative Kriterien), die von umfangreichen administrativen Erleichterungen profitieren können
Vereinfachte strukturelle Liquiditätsquote (deutliche Reduzierung der Datenpunkte)
Reduzierte Offenlegungspflichten für kleine nicht-komplexe Banken
Reduzierung der Meldekosten mittels EBA-Bericht um 20%
Nutzung der Bankenbuchregeln bei Banken mit monatlichen Handelsaktivitäten kleiner 50 Mio. EUR & 5% Bilanzsumme, sowie Nutzung eines vereinfachten Marktrisikoansatzes für Banken mit Handelsaktivitäten kleiner 500 Mio. EUR & 10% Bilanzsumme
Untersuchung der EBA zur Schaffung eines integrierten einheitlichen Meldewesens in der Bankenunion, um Meldeanfragen zu bündeln und zu harmonisieren
Stärkung der Realwirtschaft: Deutliche Verbesserung des Unterstützungsfaktors für kleine und mittelständische Unternehmen, bei Krediten bis zu 2,5 Mio. EUR regulatorische Vergünstigung in Höhe von circa 24%, bei Krediten größer als 2,5 Mio. EUR Vergünstigung von 15%, Reduzierung der Risikogewichtung für Kredite, die durch Lohn- oder Rentenzahlungen besichert sind
EBA Vorschläge wie Umwelt- und Sozialrisiken in den aufsichtsrechtlichen Überprüfungsprozess einfließen können, basierend auf Taxonomie für grüne Vermögenswerte soll EBA untersuchen, ob umweltfreundliche Projekte regulatorisch begünstigt und umweltschädliche Projekte möglicherweise benachteiligt werden sollten, Einführung von Offenlegungspflichten der Umwelt- und Sozialrisiken für große, börsennotierte Banken
Bei der Erteilung einer Banklizenz muss Geldrisikorisiko betrachtet werden, EBA übernimmt Koordinierungsrolle zwischen Behörden und bekommt Durchgriffsrecht eine Banklizenz zu entziehen, falls zuständige Behörden nicht handeln
Ausreichend Flexibilität für die Aufsicht bei der Bewertung von institutsspezifischen Risiken und Überarbeitung des Rahmenwerks für makroökonomische Risiken durch Anhebung der Grenzwerte von makroökonomischen Kapitalpuffern in Verbindung mit europäischen Kontrollmechanismen der Entscheidungen der nationalen Makroaufsicht#
Verlängerung des Mindestsatzes der Mehrwertsteuer von 15%:
BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten
(18.03.2016, ECON, A8-0063/2016)
Generell: Verlängerung der Regelung, dass Mehrwertsteuer in den EU-Mitgliedstaaten mindestens 15% betragen muss (seit 1993 in Kraft bis 2016 fünfmal verlängert) bis zum 31.12.2017, sollte Kommission mehr Zeit geben umfassende Reformen des Mehrwertsteuersystems vorzuschlagen
Zustimmung zur Ratsposition zur Geldtransferverordnung:
EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006
(11.05.2015, ECON / LIBE, A8-0154/2015)
Generell: Zustimmung zu Ratsposition zur Geldtransferverordnung (ergänzt die 4. Anti-Geldwäsche-Richtlinie) und legt fest, dass bei Transfers von bis zu 1.000 Euro innerhalb der EU die Kontonummern der Beteiligten und auf Nachfrage weitere Daten, zum Beispiel der Name, übermittelt werden muss. Für Transfers in Drittstaaten ist die Pflicht hierbei unabhängig vom Betrag
Berichte – als Schattenberichterstatter
Anti-Geldwäsche (5. Anti-Geldwäsche-Richtlinie):
BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG
(09.03.2017, ECON / LIBE, A8-0056/2017)
Generell: Überarbeitung der 4. Anti-Geldwäsche-Richtlinie
Zentrale Erfolge:
Öffentlicher Zugang zu nationalen Registern der wirtschaftlich Berechtigten von in der EU tätigen Unternehmen einschließlich einer späteren Vernetzung der nationalen Register
Zugang zu nationalen Registern der wirtschaftlich Berechtigten von in der EU tätigen Trusts, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt (wie etwa bei NGOs und investigativen Journalisten), einschließlich einer späteren Vernetzung der nationalen Register
Sofern der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigte eines Unternehmens nicht ermittelt werden kann und stattdessen nur der Geschäftsführer bekannt ist, muss dies im Unternehmensregister kenntlich gemacht werden
Behörden müssen Zugang zu Informationen über Eigentümer von Immobilien haben und die Kommission bewertet bis Ende 2020, ob die nationalen Informationssysteme (Register oder Datenabfragesysteme) verbunden werden sollten
Schärfung der Kriterien für die Bestimmung von Drittländern mit einem erhöhten Geldwäscherisiko (Vorhandensein von Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten, Möglichkeit von Sanktionen gegen Verletzungen von Geldwäscheregeln sowie Verpflichtung zweifelhafte Transaktionen zu melden); Grundlage für eigene EU-Liste für Geldwäscheparadiese
Ausweitung des Kreises der Verpflichteten der Geldwäscherichtlinie auf jegliche Form von Steuerberatungsleistungen, Mietmakler, Freeports, Kunsthändler, Anbieter elektronischer Geldbörsen und Wechselstuben virtueller Währungen
Erleichterung der Zusammenarbeit der nationalen Geldwäschebehörden sowie Einbeziehung von Bankenaufseher in den Informationsaustausch
Anti-Geldwäsche (4. Anti-Geldwäsche-Richtlinie):
EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission
(11.05.2015, ECON / LIBE, A8-0153/2015)
Generell: Überarbeitung der 3. Anti-Geldwäscherichtlinie
Zentrale Erfolge:
Mehr Transparenz: Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen aller Rechtsformen, Stiftungen und Treuhandverhältnissen (Trusts) werden künftig in einem zentralen Register in jedem Mitgliedstaat geführt
Zugang für Behörden und Verpflichtete im Rahmen der Sorgfaltsplichten unbeschränkt; für die allgemeine Öffentlichkeit Zugang bei legitimen Interesse
Mitgliedstaaten können diese Register weiter öffnen, wenn sie das wünschen (nur Mindestanforderungen)
EU-weite Vernetzung der öffentlichen Register wird vier Jahre nach Inkrafttreten durch die Kommission geprüft, gegebenenfalls gefolgt von Gesetzesvorschlag
Schwarze Liste: Drittstaaten, die im Vergleich zur EU Defizite in ihren Geldwäschebekämpfungsstrategien aufweisen, werden von der Kommission auf eine Schwarze Liste gesetzt, was in erhöhten Sorgfaltspflichten für Verpflichtete resultiert
Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie: Auch Anbieter von Glücksspieldiensten werden zusätzlich zu Kasinos von der Richtlinie erfasst werden. Allerdings: Mitgliedstaaten können bei nachgewiesenem geringen Geldwäscherisiko bestimmte Bereiche im Glücksspielbereich ausnehmen; Notifizierung der Kommission darüber (z.B. staatl. Lotterie)
Risikobasierter Ansatz mit Fokus auf Wesentliches:
Sowohl Mitgliedstaaten als auch die zur Mithilfe beim Kampf gegen Geldwäsche Verpflichteten (wie Händler, Banken, Immobilienmakler, Notare, Rechtsanwälte) sollen die Risiken analysieren und dann entsprechende Maßnahmen ergreifen. Fokus liegt nur auf Bereichen, wo verstärkt Gefahr für Geldwäsche besteht; keine unnötige Überbürokratisierung
Sorgfaltspflichten bei hohen Barzahlungen: Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, sollen zukünftig bereits ab einer Schwelle von 10.000 EUR bei Barzahlungen (bis dahin 15.000 EUR) die Sorgfaltspflichten erfüllen
Umgang mit politisch exponierten Personen (PEP): Einführung verstärkter Sorgfaltspflichten auch für PEP aus der EU (bisher nur für PEP aus dem Ausland)
Stellungnahmen – als Verfasser
ECON Stellungnahme zu dezentralen Agenturen:
STELLUNGNAHME zu der Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen und der gemeinsamen Erklärung zur Gewährleistung der parlamentarischen Kontrolle über die dezentralen Agenturen
(12.12.2018, ECON, ECON_AD(2018)628399)
Zentrale Forderungen:
Sicherstellung, dass dezentrale Agenturen wie EBA, ESMA und EIOPA dem Parlament bei Anhörungen regelmäßig Rede und Antwort stehen
Forderung, dass Parlament vollumfänglich bei Standort- und Personalentscheidungen von dezentralen Agenturen einbezogen werden muss
ECON Stellungnahme zum Gesamthaushaltsplan 2016:
STELLUNGNAHME zu dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 – alle Einzelpläne
(08.09.2015, ECON, ECON_AD(2015)560918)
Zentrale Forderungen:
Sicherstellung einer adäquaten finanziellen und personellen Ausstattung der europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA, EIOPA) und wachsenden Herausforderungen und Aufgaben gewachsen zu sein, Forderung das Finanzierung der Aufsichtsbehörden von Marktteilnehmern mitgetragen werden muss
Forderung, dass in der EU-Kommission (insbesondere DG Wettbewerb) ausreichend Personal im Kampf gegen Steuervermeidung und illegitime Steuerpraktiken vorhanden ist
Unterstützung, dass Beiträge zu Fiscalis 2020-Programm zur verbesserten Zusammenarbeit der nationalen Steuerbehörden erhöht werden
7. Wahlperiode 2009-2014
Berichte - als Berichterstatter
Einlagensicherung (Deposit Guarantee Scheme / DGS):
EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung)
(21.03.2014, ECON, A7-0216/2014)
BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung)
(24.10.2011, ECON, A7-0371/2011)
Generell: Überarbeitung der Einlagensicherungsrichtlinie, sodass Sparer europaweit auf ein fundiertes Sicherheitsnetz für ihre Gelder vertrauen können, Problem: Kommissionsvorschlag war zu einseitig und trug der Vielfalt des Bankenmarktes und den bestehenden Sicherungssystemen kaum Rechnung
Zentrale Erfolge:
Anerkennung von Institutssicherungssystemen als Einlagensicherungssysteme, Fortbestehen der nationalen Regime und keine Haftungsübernahme von Risiken aus anderen Mitgliedsstaaten
Erstmals Vorschriften zur Finanzierung der Einlagensicherungssysteme durch ex ante Finanzierung: Aufbau eines Fonds innerhalb von 10 Jahren auf 0,8% der gedeckten Einlagen (Reduzierung durch Kommission auf 0,5% bei konzentrierten Bankmärkten möglich)
Risikobasierte Beiträge (risk-based contributions) gemäß Höhe der gedeckten Einlagen und des Risikos des Mitgliedsinstituts
Bevorzugte Behandlung von Einlegern beim Insolvenzverfahren gesetzlich in der Abwicklungsrichtlinie verankert
Auszahlung der Einlagen innerhalb von 7 Tagen, „Notauszahlung“ auf Anfrage innerhalb von 5 Werktagen zur Bestreitung des Lebensunterhalts
Mitgliedstaaten müssen temporär für einen Zeitraum von mindestens 3 und maximal 12 Monate hohe Beträge schützen, die z.B. aus dem Verkauf der privaten Immobilie, Versicherungszahlungen, Scheidungen, etc. resultieren
Übersichtliches Informationsblatt für Einleger, bei Kontoeröffnung und mindestens einmal im Jahr
Stresstest alle 3 Jahre durch Einlagensicherungssystem selbst, alle 5 Jahre durch EBA
Kreditvergabe auf freiwilliger Basis zwischen nationalen Einlagensicherungssystemen möglich
Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse:
BERICHT über die Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
(24.10.2011, ECON, A7-0371/2011)
Generell: Bericht des EP im Vorfeld des Almunia-Pakets zur Reform EU-Beihilfevorschriften
Zentrale Erfolge:
Reform der EU-Beihilfevorschriften nur unter Berücksichtigung der besonderen Funktion von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) und nur unter strikter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips
Erhöhung der Schwellenwerte, die die Anwendung der DAWI-Entscheidung bestimmen (Verringerung des Verwaltungsaufwands)
Spezielle De-Minimis-Regelung für lokale Dienstleistungen
Unterstützung für die Beibehaltung der Befreiung von der Notifizierungspflicht für sozialen Wohnungsbau und Krankenhäuser sowie Ausweitung auf alle DAWI zur Deckung des wesentlichen sozialen Bedarfs
Die besondere Bedeutung von sozialen Dienstleistungen wird geschützt und klar definiert; fordert die KOM auf zu beurteilen, wie man dies am besten erreichen kann - unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer sektorspezifischen Regelung
Forderung nach einer speziellen De-Minimis-Regelung für sozialen Dienstleistungen
Reform der EU-Beihilfevorschriften über DAWI stellt lediglich einen Teil der notwendigen Klarstellungen zu den rechtlichen Vorschriften dar, die auf DAWI durch einen konsistenten rechtlichen Rahmen anzuwenden sind; DAWI sollen von hoher Qualität und allen zugänglich sein
Berichte - als Schattenberichterstatter
Anti-Geldwäsche (4. Anti-Geldwäsche-Richtlinie) (Abschluss in nächster Legislaturperiode):
BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(28.02.2014, ECON / LIBE, A7-0150/2014)
siehe oben (8. Legislaturperiode)
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